Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. AMOVEO Spezialreinigung

 § 1 Geltungsbereich

 

Für alle Verträge der Fa. AMOVEO Spezialreinigung (im Folgenden: AMOVEO) gelten nachfolgende Bestimmungen, soweit sich nicht aus der Individualvereinbarung ausdrücklich anderes ergibt.

 

§ 2 Art der Leistung

 

  1. Art und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Auftragsformular. Nebenabreden sowie Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB; dies gilt nicht, wenn und soweit die Arbeiten entsprechend der getroffenen Nebenabreden / Auftragsänderungen bereits ausgeführt sind.

 

  1. Bei Entrümpelungen / Haushaltsauflösungen sowie bei Tatortreinigungen ist ein Nachweis der Keimfreiheit nach Auftragserfüllung nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt in der Vereinbarung eine Bestimmung über die Art des Nachweises, so gilt der Nachweis durch den Auftragnehmer als vereinbart. Wird der Nachweis durch ein externes Institut vereinbart, so trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.

 

  1. Die AMOVEO verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.

 

§ 3 Personal der AMOVEO

 

  1. Die AMOVEO stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt die AMOVEO.

 

  1. Dem Personal der AMOVEO ist es ausdrücklich untersagt, Einblick zu nehmen in Schriftstücke, Akten, Hefter, Daten etc. des Auftraggebers sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal der AMOVEO ist verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden. Das Personal der AMOVEO ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal der AMOVEO ist es untersagt, Personen, die nicht von der AMOVEO eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

 

  1. Die AMOVEO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

 

§ 4 Material, Entsorgungskosten

 

  1. Die AMOVEO stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung.

 

  1. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie (bei Verträgen über regelmäßige Reinigungsarbeiten in gewerblichen Räumen) einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

 

  1. Entsorgungskosten sowie Kosten für Transporte durch Dritte (z.B. Container) trägt der Auftraggeber.

 

  1. Bei Entrümpelungen / Wohnungsauflösungen gilt hinsichtlich der in dem zu räumenden Objekt befindlichen Gegenstände folgendes:

 

a)   Geld, Schmuck, Wertsachen und Dokumente sind unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.

b)   Alle anderen Gegenstände werden vom Auftragnehmer nach seiner freien Wahl entweder kostenpflichtig entsorgt oder einer anderen Verwertung zugeführt; ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers besteht insoweit nicht.

 

§ 5 Ruhen der Pflichten

 

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die AMOVEO ihre Leistungen – soweit deren Ausführung unmöglich wird – unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

 

§ 6 Sozialräume

 

Bei Verträgen über die regelmäßige Reinigung gewerblicher Räume verpflichtet sich der Auftraggeber, geeignete Sozialräume für das Personal der AMOVEO kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die AMOVEO sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

 

§ 7 Abnahme, Gewährleistung

 

  1. Die Werkleistungen der AMOVEO gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang eines Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

 

  1. Die vorgenannte Frist beginnt bei Verträgen über regelmäßige Reinigungsarbeiten mit dem Ende des Tages der jeweiligen Reinigung, bei allen anderen Verträgen mit der - schriftlichen oder mündlichen – Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten an den Auftraggeber.

 

  1. Mängel in der Leistung der AMOVEO, welche erst nach der Abnahme erkennbar werden, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab der Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innert dieser Frist, so sind Forderungen gegenüber AMOVEO bei gewerblichen Auftragsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Fristversäumung nicht zu vertreten.

 

  1. Mängel und Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und / oder Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen / Gegenstände nicht an die AMOVEO weitergegeben hat, sind von der Gewährleistung ausgenommen, es sei denn, die Informationen lagen der AMOVEO aus anderer Quelle vor oder die Informationen wurden durch AMOVEO grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt.

 

  1. Bei gewerblichen Auftragsverhältnissen gilt gleiches, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen / Gegenstände trifft.

 

 

§ 8 Schlüssel

 

Die zur Auftragsausführung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste haftet die AMOVEO verschuldensunabhängig, für Schlüsselbeschädigungen gemäß der Bestimmungen in § 9.

 

 

§ 9 Haftung

 

  1. Neben der Haftung nach Sachmängelgewährleistungsrecht haftet die AMOVEO aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, welche von ihr, ihren leitenden Angestellten, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

 

  1. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, so besteht eine Haftung nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. In diesem Falle ist die Haftung der Höhe nach begrenzt wie folgt:

 

€ 3.000.000.- für Personenschäden, für Sachschäden je Schadensfall, für Schlüsselschäden je

Schadensfall, für Tätigkeitsschäden

 

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der AMOVEO in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen Anlagen o.ä.

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei gewerblichen Auftragsverhältnissen verfallen Haftpflichtansprüche, die nicht innerhalb von 10 Tagen ab Entstehung geltend gemacht werden, es sei denn, sie werden erst später entdeckt, ohne dass den Auftraggeber hieran ein Verschulden trifft; in diesem Falle kommt es zum Verfall, wenn die Ansprüche nicht innert 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.

 

§ 10 Fälligkeit der Entgeltforderung, Zahlungsverzug

 

  1. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der AMOVEO sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen rechnet die AMOVEO ihre Leistungen monatlich ab.
  3. Mahnungen werden jeweils mit € 10,00 in Rechnung gestellt.
  4.  Bei gewerblichen Verträgen werden alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, wenn der AMOVEO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen; gleiches gilt, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen seit mehr als 10 Tagen in Verzug befindet. Die AMOVEO ist in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
  5. Bei gewerblichen Verträgen ist der Auftraggeber zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  6. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, ist die AMOVEO berechtigt, die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
  7. Bei gewerblichen Verträgen ruhen die vertraglichen Hauptleistungspflichten der AMOVEO nebst deren Haftung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
  8. Kommt bei gewerblichen Verträgen der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die AMOVEO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der AMOVEO bleibt es jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass der AMOVEO durch den Abnahmeverzug kein Schaden entstanden ist oder einer in geringerer Höhe.

 

 

§ 11 Vertragsbeginn, Kündigung

 

  1. Der Vertragsbeginn richtet sich nach der Individualabrede.
  2. Bei Verträgen über wiederkehrende Dienstleistungen kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden, danach jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

Bei gewerblichen Verträgen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Lörrach.

 

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Was können wir für Sie tun?

Gratis Beratung: Telefon 07621 583 57 87 oder Mobil 0162 399 366 2

AMOVEO SPEZIALREINIGUNG | Schopfheimerstr 25 |  79541 Lörrach | info@http://www.amoveo-spezialreinigung.de | www.amoveo-spezialreinigung.de

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